Präambel
Die Ölmühle hat sich in den letzten Jahren zu einem soziokulturellen Zentrum entwickelt. Alle im Haus tätigen und ansässigen Vereine, Nutzer und interessierte Bürger haben das Bedürfnis, einen gemeinsamen Verein zu gründen. Mit ihrem
bürgerschaftlichen Engagement wollen sich die Mitglieder für ein Bürgerzentrum
einsetzen.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Ölmühle“ und soll in das Vereinsregister des Amtgerichtes Zerbst eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Roßlau.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Ziel und Zweck des Vereins
- (1) Ziel des Vereins ist es, die Roßlauer Ölmühle und die dazu gehörenden
- Außenanlagen zu einem soziokulturellen Begegnungszentrum für Kinder und
- Jugendliche, Frauen und Männer aller Altersgruppen und Familien
- unabhängig der Vereinszugehörigkeit, zu entwickeln und zu erhalten. Dabei
- sollen die Interessen der Roßlauer Bürgerschaft besondere Berücksichtigung
- finden.
- (2) Zur Erreichung dieser Ziele bewirtschaftet der Verein das denkmalgeschützte Gebäude „Ölmühle“ mit dem dazugehörigen Außengelände im Sinne der Vereinsziele.
- (3) Die Verwirklichung des Vereinszwecks wird insbesondere erreicht durch:
- 1. Offene Kinder- und Jugendarbeit
- 2. Soziokulturelle Arbeit mit Frauen und Männern, Familien, älteren Menschen
- und Menschen mit Behinderung unabhängig ihrer kulturellen Zugehörigkeit
- 3. Durchführung und Organisation von Veranstaltungen, Kursen, Vorträgen, Exkursionen, Projekten und Ausstellungen
- 4. Bewahrung von Traditionen und Heimatgeschichte, insbesondere durch das
- 5. Einrichten und Unterhalten des Heimatstübchens
- 6. Durchführung von Erhaltungs- und Pflegearbeiten am Gebäude und im Außengelände
- 7. Förderung von Volksbildungsmaßnahmen
- 8. Beteiligung an Veranstaltungen, die dem Gemeinwohldienen innerhalb und außerhalb der Ölmühle
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der $$ 51 bis 68. der Abgabenordnung,
insbesondere der in (2) und (3) dieser Satzung festgelegten Aufgaben.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgaben
ehrenamtlich wahr.
(7) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins
weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben Sie Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§3
Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder auch
juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Ziele
des Vereins aktiv unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben alle an die
Mitgliedschaft gebundenen gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte und
Pflichten des Vereins.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Anspruch auf
Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuches sollte
begründet werden. Gegen den schriftlichen Bescheid des Vorstandes können
der Antragsteller und jedes ordentliche Mitglied innerhalb von 6 Wochen die
Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche Personen oder auch juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die die Ziele des
Vereins fördern. Fördermitglieder haben keine an die Mitgliedschaft
gebundenen satzungsmäßigen Rechte und Pflichten innerhalb des Vereins.
Sie unterstützen den Verein auf freiwilliger Basis mit Geld- oder Sachspenden
sowie anderen Leistungen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Anspruch auf
Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuches sollte
begründet werden. Gegen den schriftlichen Bescheid des Vorstandes können
der Antragsteller und jedes ordentliche Mitglied innerhalb von 6 Wochen die
Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
(4) Ehrenmitglied kann werden, wer für die Ziele des Vereins herausragendes geleistet hat oder leistet. über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder
der Auflösung (juristische Person)
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
(6) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der
Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung zu
übersenden.
Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der
Mitgliederversammlung vor Beschlussfassung durch deren Verlesung zur
Kenntnis zu bringen.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand
schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am
Vereinsvermögen.
§4
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt.
(2) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§5
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Gesamtvorstand
- der Vorstand
( 2) Alle Organmitglieder sin ehrenamtlich tätig
§6
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende
Angelegenheiten:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
b) Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für
das jeweilige Geschäftsjahr
c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenverwalter, Entlastung
des Vorstands
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
e) Änderung der Satzung
f) Beschlussfassung über Gründung und Auflösung von Abteilungen
g) Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
i) Ausschluss eines Vereinsmitglieds
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten
eines jeden Jahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
der Vorstand die Einberufung aus dringend wichtigen Gründen beschließt oder
ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die
Einberufung vom Vorstand verlangt
b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem
stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet
wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge mit
Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
zugelassen werden.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Für die
Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
Der Protokollführer wird vom Verrsammlungsleiter bestimmt.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der
Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
einberufen wurde.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen, der Neubildung und Auflösung von
Abteilungen zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins
bedürfen einer Mehrheit von % der abgegebenen gültigen Stimmen.
e) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende,
dann der Stellvertreter und zuletzt die übrigen Mitglieder.
Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden,
findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
f) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen),
die Art der Abstimmung - Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§7
der Gesamtvorstand
- (1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit und
- den Abteilungsleitern
(2) Eine Personalunion ist unzulässig.
(3) Der Gesamtvorstand, außer den Abteilungsleitern, wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit außer für den Vorstand einen Nachfolger aus der Liste der Nachrücker kooptieren.
(5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
(6) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, einberufen.
(7) Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung gegeben
§8
Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes
(1) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(2) Der Gesamtvorstand hat insbesonderefolgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Führung der laufenden Geschäfte
d) Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes einschließlich des Budgetplanes der Abteilungen sowie die Vorbereitung der Jahresrechnung
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
f) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
§9
der Vorstand
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.
(2) Es besteht für jeden Einzelvertretungsbefugnis. Der 1. und 2. Vorsitzende ist jeweils einzelvertretungsberechtigt.
§10
Geschäftsführung
(1) Der Verein unterhält für die Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle.
(2) Zur Leitung der Geschäftsstelle kann ein Geschäftsführer bestellt werden.
(3) Der Geschäftsführer ist dem Vorstand des Vereins für die gesamte Tätigkeit
der Geschäftsstelle rechenschaftspflichtig.
§11
Abteilungen
(1) Die Gründung einer Vereinsabteilung erfolgt durch die Mitgliederversammlung
(2) Jede Abteilung des Vereins wird von einem Abteilungsleiter geführt.
(3) Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Ihm ist
rechtzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Über Abteilungssitzungen ist
ein Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist.
(4) Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen
Geschäftsbetriebes selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der
Vorgabe der Satzung und der im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel und
Planvorgaben.
(5) Abteilungen sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes gebunden.
(6) Mindestens einmal jährlich hat die Abteilungsversammlung stattzufinden,
spätestens vier Wochen vor der Durchführung der alljährlichen Mitgliederversammlung. Die Abteilungsversammlung ist zuständig für:
– Wahl der Abteilungsleiter und
– Planung, Verwendung des Abteilungsetats
(7) Die Abteilungen können sich Geschäftsordnungen geben.
Zur jeweiligen Abteilungsversammlung haben auch andere Vereinsmitglieder
die Möglichkeit, zur Teilnahme, jedoch ohne Mitsprache- und Stimmrecht.
Die Wahl des Abteilungsleiters erfolgt aller zwei Jahre.
§12
Kassenprüfer
(1)Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten
Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Gesamtvorstand angehören.
(2)Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die
Kassenprüfer sind zu umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des
Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und
verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen
und vorzutragen.
(3) Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
§13
Beirat
Der Vorstand kann zu bestimmten Themen einen zeitweiligen oder ständigen Beirat bilden. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten. Der Beirat kann aus Mitgliedern des Vereins und
Nichtmitgliedern bestehen. Der Beirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung
geben.
§14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6
geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Roßlau zur unmittelbaren und
ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der
soziokulturellen Arbeit zu.
§15
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Roßlau, am 22. März 2004 beschlossen,
am 10. November 2004 durch 8 15 ergänzt.